"Politische" Gefangene aus Glaubensgründen : Daten und Erkenntnisse aus der Sowjetunion

DSpace Repositorium (Manakin basiert)


Dateien:

Zitierfähiger Link (URI): http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-44279
http://hdl.handle.net/10900/46554
Dokumentart: Wissenschaftlicher Artikel
Erscheinungsdatum: 1988
Originalveröffentlichung: Glasnost, Christen und Genossen : Realität und Hoffnung; Berichte und Analysen zum christlichen Leben in der Sowjetunion
Sprache: Deutsch
Fakultät: 5 Philosophische Fakultät
Fachbereich: Slavistik
DDC-Klassifikation: 230 - Theologie, Christentum
Schlagworte: Sowjetunion , Religion , Gefangenschaft
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ohne_pod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ohne_pod.php?la=en
Zur Langanzeige

Inhaltszusammenfassung:

Viele politische Gefangene in der Sowjetunion sind Gläubige. Obwohl das sowjetische Recht die organisierte religiöse Betätigung eng beschränkt und ausdrücklich auch Haftstrafen für bestimmte Formen religiöser Betätigung vorsieht, werden jedoch nur Anhänger einiger weniger Konfessionen aufgrund solcher Strafgesetze inhaftiert. In vielen Fällen werden Gläubige wegen anderer Strafgesetze vor Gericht gestellt oder psychiatrischen Maßnahmen unterworfen, wobei die Delikte, die ihnen zur Last gelegt werden, in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit ihrer religiösen Betätigung stehen. Haftstrafen wegen religiöser Betätigung werden hauptsächlich aufgrund zweier Paragraphen verhängt, die sich in ähnlicher Form in den Strafgesetzbüchern aller fünfzehn Unionsrepubliken finden. Der erste Paragraph bezieht sich auf die „Verletzung der Gesetze über die Trennung von Kirche und Staat"; nach ihm können unter anderem folgende Aktivitäten bestraft werden: die Verbreitung von religiösen Aufrufen und Traktaten, die zur Nichtbefolgung der Gesetze über religiöse Kulte auffordern, die Organisierung von religiösen Veranstaltungen, die die gesellschaftliche Ordnung verletzen, die Organisierung von Religionsunterricht für Minderjährige.

Das Dokument erscheint in: