Kants Rechtstheorie vom Weltfrieden. Zwischen apriorischen Rechtsprinzipien und politischer Praxis

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Zitierfähiger Link (URI): http://hdl.handle.net/10900/64242
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-642426
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-5664
Dokumentart: Dissertation
Erscheinungsdatum: 2015-07
Sprache: Deutsch
Fakultät: 5 Philosophische Fakultät
Fachbereich: Philosophie
Gutachter: Höffe, Otfried (Prof. Dr. Dr.)
Tag der mündl. Prüfung: 2012-07-26
DDC-Klassifikation: 100 - Philosophie
320 - Politik
340 - Recht
Schlagworte: Kant, Immanuel , Friede , Friedensethik , Recht , Rechtslehre , Politik , Zum ewigen Frieden , Internationale Politik , Weltpolitik , Internationales politisches System
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Kants erste epochale Leistung im Bereich der politischen Philosophie liegt darin, dass er auf die Frage nach den notwendigen Bedingungen der Möglichkeit des vernünftigen Zusammenlebens der Menschen auf Erden eine rechtsphilosophische Antwort a priori gibt. Damit ist jedoch nur ein (freilich ganz entscheidender) Aspekt der eigentlichen epochalen Leistung Kants im Bereich der politischen Philosophie genannt. Darüber hinaus darf jedoch nicht übersehen werden, dass Kant sich insbesondere in der Friedensschrift auch dem Problem der Anwendung der apriorischen Prinzipien des Rechts auf die Erfahrungsfälle widmet. Die hier aufgeworfene Frage ist jene nach dem Verhältnis von Apriorität und Empirie oder anders ausgedrückt von Normativität und Faktizität. Das Mittelglied der Verknüpfung und des Übergangs von den ersteren zu den letzteren sieht Kant in der Figur des moralischen Politikers. In der Friedensschrift weist Kant die These der Unabhängigkeit der Politik von Moral und Recht und somit eine doppelte Moral entschieden zurück. Er stellt dagegen der Politik als ausübende Rechtslehre die Moral als theoretische Rechtslehre begrifflich gegenüber. Moral und Politik stehen somit im Verhältnis zueinander wie die Theorie zur Praxis. In der Folge kann es keinen Widerstreit zwischen Moral, Recht und Politik geben. Wahre Politik soll sich der Moral und dem Recht systematisch unterwerfen. Die Aufgabe der Politik besteht darin, zwecks der moralisch gebotenen Friedensstiftung die apriorischen Prinzipien des Rechts in der politischen Realität zu verwirklichen. Kant zeigt sich dabei als ein erfahrungsoffener, kontextsensibler Rechtsphilosoph, welcher der Erfahrungserkenntnis der Menschen, der Klugheit und der erfahrungsgeschärften Urteilskraft eine gewichtige Rolle einräumt. Die bloße Erkenntnis der erfahrungsunabhängigen Prinzipien des Rechts reicht nicht aus, wenn Politik erfolgreich sein soll. Die Moral und das Recht geben letztlich den Rahmen verbindlich vor, in welchem sich die Politik zu bewegen hat. Innerhalb dieses Rahmens steht aber der Politik die Entscheidung über Mittel und Wege völlig frei. Es gibt keine Autonomie der Politik, also keine Eigengesetzlichkeit, wohl aber eine Eigenständigkeit.

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