Produkthaftung in der Apotheke

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Zitierfähiger Link (URI): http://hdl.handle.net/10900/145981
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-1459817
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-87322
Dokumentart: Wissenschaftlicher Artikel
Erscheinungsdatum: 2005
Originalveröffentlichung: Deutsche Apotheker Zeitung (DAZ) Nr. 33, S. 49 (2005)
Sprache: Deutsch
Fakultät: 7 Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
Fachbereich: Sonstige/Externe
DDC-Klassifikation: 330 - Wirtschaft
340 - Recht
380 - Handel, Kommunikation, Verkehr
610 - Medizin, Gesundheit
Freie Schlagwörter: Gefährdungshaftung
Arzneimittelgesetz
Medizinprodukt
Tierarzneimittel
Hilfsmittel
Kosmetik
Importarzneimittel
Zulassungspflicht
Rezeptur
Defektur
Delikt
Vertrag
Vorsatz
Fahrlässigkeit
Produktfehler
Instruktionsfehler
Beweislast
Schuldrechtsänderungsgesetz
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Stellt ein Apotheker Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere apothekenübliche Waren (z.B. Kosmetika oder Mixturen nach Angaben von Heilpraktikern, Homöopathen oder Anthroposophen) in seiner Offizin selbst her, so haftet er (grundsätzlich) einem dadurch ggf. geschädigten Kunden (auch) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Diese Haftung besteht unabhängig vom eigenen Verschulden. Sie greift auch bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus Staaten, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, sowie bei Import und Abgabe von aus Drittländern eingeführten und im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht zugelassenen Fertigarzneimitteln nach § 73 (3) AMG.

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