Hunde und Katzen in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen. Potentielle Infektionsgefahr und juristische Einordnung

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Zitierfähiger Link (URI): http://hdl.handle.net/10900/76601
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-766010
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-18003
Dokumentart: Dissertation
Erscheinungsdatum: 2017-06
Sprache: Deutsch
Fakultät: 4 Medizinische Fakultät
Fachbereich: Medizin
Gutachter: Wehner, Frank (Prof. Dr.)
Tag der mündl. Prüfung: 2017-04-01
DDC-Klassifikation: 610 - Medizin, Gesundheit
Schlagworte: Hunde <Unterfamilie> , Katzenkrankheit , Campylobacter-jejuni-Infektion , HIV-Infektion , Bartonella-henselae-Infektion , Clostridium-difficile-Infektion , Krankheitsübertragung , Darminfektion , Wundinfektion , Virusinfektion , Infektion , Yersiniose , Lyme-Krankheit , Salmonellose , Infektionsrisiko , Bakterielle Infektion , Parasitäre Krankheit , Weichteilinfektion , Bartonella henselae , Streptokokkeninfektion , Leptospirose , Staphylokokkeninfektion , Arbeitsschutzgesetz , Bürgerliches Gesetzbuch , Grundgesetz , Sozialgesetzbuch 7 , Niedergelassener Arzt , Praktischer Arzt , Allgemeinarzt , Arzt , Arztrecht , Hausarzt , Ärztin , Psychotherapeut , Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege , Gesundheitsamt
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ohne_pod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ohne_pod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Seit langer Zeit besteht die oft innige Verbindung zwischen Hunden und Katzen und dem Menschen. Die Tiere sind in unserer Lebensmitte weitestgehend akzeptiert. Sind Hunde und Katzen auch häufig in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen anzutreffen? Bringen die Praxisinhaber ihre eigenen Tiere mit in die Praxis? Dürfen Patienten ihre Tiere mitbringen? Besteht eine potentielle Gesundheitsgefährdung für Patientinnen und Patienten, die in solchen Praxen gehalten bzw. in solche mitgebracht werden? Welche gesetzlichen Rechtsgrundlagen gibt es in diesem Zusammenhang? 1. Die Ergebnisse der zu den vorgenannten Fragen durchgeführten Umfrage im ersten Teil dieser Arbeit zeigen, dass das Phänomen von Hunden und Katzen in ärztlichen und psychotherapeutischen Kassenpraxen keine Seltenheit darstellt. 43 Praxisinhaber von insgesamt 125 Studienteilnehmern akzeptieren Tiere in ihrer Praxis, darunter 9 Ärzte und 34 Psychotherapeuten (Tab. 3.4). In 2 Psychotherapeutenpraxen kam es zu Gesundheitsgefährdungen (Tab. 3.3). 3 Ärzte und 13 Psychotherapeuten oder deren Angestellte bringen Tiere mit in ihre Praxis (Tab. 3.6). 7 Ärzte und 29 Psychotherapeuten erlauben ihren Patienten, Tiere mit in die Praxis zu bringen (Tab. 3.8). 2. Der sich an die Umfrage anschließende medizinische Teil befasst sich mit einer Vielzahl von Erregern, die durch direkten Kontakt, Biss- und Kratzverletzungen, über Ausscheidungen oder Ekto- und Endoparasiten auf den Menschen übertragen werden können. Ein besonderes Augenmerk wurde auf Erreger gelegt, die schwerwiegende Erkrankungen, die bis zum Tode führen können, hervorrufen können. Darunter befindet sich z.B. Bartonella henselae, ein Erreger, der in großer Zahl bei Katzen gefunden wird und Endokarditis und Meningoenzephalitis hervorrufen kann. Weitere Erreger, die vor allem für immungeschwächte Patienten gefährlich sind, sind Capnocytophaga canimorsus, Moraxella spp., Pasteurella multocida, FSME und Borrelia burgdorferi. 3. Betrachtet man im letzten, rechtlichen Teil der Arbeit die Gesetzeslage, zeigt sich, dass der Aufenthalt von Tieren in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen nicht konkret geregelt ist. Gemäß § 23 Abs. 3 IfSG hat jeder Leiter einer Praxis sicherzustellen, die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Diese Vermeidungspflicht haben auch niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten für den Aufenthalt von Hunden und Katzen in ihrer Praxis. Maßnahmen gegen die Anwesenheit und das Halten von Hunden und Katzen in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen darf die Polizei gegenüber dem Praxisinhaber gemäß § 17 Abs. 2 IfSG nur anordnen, wenn eine konkrete Gefahr der Ansteckung mit Krankheitserregern vorliegt. Auch eigene polizeiliche Abwehrmaßnahmen sind gemäß § 16 Abs. 1 IfSG nur bei einer konkreten Gefahrenlage durch einen Hund oder eine Katze in einer Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis zulässig. Gemäß § 4 ArbSchG hat jeder Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden [...] wird“, und die „Gefahren [...] an ihrer Quelle zu bekämpfen“. Dies bedeutet für den Arzt als Praxisinhaber und Arbeitgeber, dass Hunde und Katzen zum Schutz seiner Arbeitnehmer in der Praxis nicht zulässig sind. Nach dem Recht der Unfallversicherung ist es deren Aufgabe, „mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten“ (§ 1 SGB VII). Trotz dieser Kernaufgabe der Prävention, auch im Hinblick auf konkrete Gesundheitsgefahren, gibt es jedoch keine Unfallverhütungsvorschrift der BGW, die Tiere in der Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis verbietet. Nach derzeit geltendem Recht sind lediglich Einzelmaßnahmen von Aufsichtspersonen der BGW gegenüber Inhabern von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen möglich. Betrachtet man die unterschiedlichen Bestimmungen für Maßnahmen und Sanktionen gegenüber Ärzten und Psychotherapeuten mit Tieren in ihren Praxen, sieht der Gesetzgeber im IfSG, im ArbSchG sowie im SGB VII unterschiedliche Regelungen vor. Nach dem Infektionsschutzrecht kann die zuständige Behörde Bußgelder verhängen oder ein Strafgericht sogar eine Freiheitsstrafe aussprechen. Nach dem Arbeitsschutzrecht können Mitarbeiter der zuständigen Behörde die Praxisräumlichkeiten betreten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zum Arbeitsschutz auch die Entfernung von Tieren in der Arztpraxis anordnen. Wird eine solche Anordnung vom Arzt/Psychotherapeuten nicht befolgt, kann ein Bußgeld verhängt werden. Widersetzt sich ein Arzt/Psychotherapeut vorsätzlich einer vollziehbaren Anordnung, kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung kann die BGW Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Deren Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, dass der Praxisinhaber seine Tiere aus den Praxisräumlichkeiten entfernt. Wer eine vollziehbare Anordnung einer Aufsichtsperson nicht befolgt oder deren Maßnahmen nicht duldet, kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Soweit es um die Mitnahme von Hunden und Katzen durch Patienten in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen geht, kann der Praxisinhaber, unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Mieter der Praxisräumlichkeiten ist, kraft seines Hausrechts, abgeleitet aus dem GG und dem BGB, jederzeit die Anwesenheit von Hunden und Katzen in seiner Praxis verbieten. Gefahren für die Approbation können sich ergeben, wenn ein Arzt/Psychotherapeut wiederholt gegen Maßnahmen und/oder vollziehbare Anordnungen im Bereich des Infektionsschutzrechts, des Arbeitsschutzrechts und des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt und damit zur Ausübung seines Berufs unzuverlässig wird. Für Blindenhunde/Assistenzhunde kann es bei den Gefahren, die auch von diesen Hunden ausgehen können, keine Sonderbehandlung geben. Zu fordern ist eine bundesgesetzliche Regelung zum Verbot von Hunden und Katzen in Arztpraxen im IfSG. Zumindest sollte die BGW eine Unfallverhütungsvorschrift zu einem Mitnahmeverbot für Hunden und Katzen in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen erlassen.

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