Dieser Bericht stützt sich auf das vorhandene Material, insbesondere die Ergebnisse der
einschlägigen Arbeit des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Er soll den rechtlichen
Rahmen klären und das Unproblematische von dem Problemfeld abschichten, indem er den
Rechtsrahmen der Konfliktlösung im deutschen und im muslimischen Recht betrachtet, sich mit
der Rolle der justiziellen Konfliktregelung in der gesellschaftlichen Realität auseinandersetzt und
die private Mitwirkung an der Streitbeilegung einordnet. Dieser Bericht kann jedoch nicht leisten, was nur im
Rahmen eines soziologischen Forschungsvorhabens erbracht werden kann, nämlich
festzustellen, welche quantitative Bedeutung eine ggf. festzustellende religiös fundierte
islamische Streitschlichtung in Deutschland tatsächlich hat und inwieweit sie ethnisch verankert
bzw. auf Personen mit Migrationshintergrund beschränkt ist.
In der kritischen Diskussion über „Paralleljustiz“ werden – so die Studie weitgehend Einzelfälle beschrieben, die zwar für sich gesehen problematisch sind, aber keine Schlüsse auf den zahlenmäßigen Umfang des Problems zulassen.
Die Studie sieht keinen aktuellen Bedarf für Gesetzänderungen, da das Problem weniger ein rechtliches als ein tatsächliches sei: Zur Problembewältigung seien die bestehenden Gesetze hinreichend. Offenheit für und Vertrauen in staatliche Institutionen sowie die Akzeptanz für deutsche Rechtsvorstellungen und das deutsche Rechtssystem zu schaffen, sei in erster Linie eine integrationspolitische Aufgabe, weniger eine justizpolitische.
Die Erkenntnisse der Studie deuten darauf hin, dass es sich bei den „Friedensrichtern“ um ein Phänomen handelt, das durch die Herkunft aus bestimmten Regionen erklärbar ist und das in durch Clanstrukturen charakterisierten Milieus vorkommt, also nicht primär durch eine Religionszugehörigkeit definiert ist, wobei die Betroffenen allerdings oft aus einem muslimischen Kulturkreis stammen.
Bereiche, in denen nach den vorliegenden Erkenntnissen besonders auf Anzeichen unzulässiger Einwirkungen geachtet werden müsse, seien vor allem das Familien- und das Strafrecht. Dies erkläre sich daraus, dass hier am ehesten „mitgebrachte“ Ehr- und Rechtsvorstellungen aus anderen Kulturkreisen zum Tragen kommen und zu Friktionen mit der deutschen Rechtsordnung führen könnten.