'Minderjährige hinter Schloß und Riegel?' : Freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen, insbesondere nach § 42 SGB VIII , § 1631 b BGB und den §§ 71, 72 JGG

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dc.contributor Institut für Kriminologie der Eberhard-Karls-Universität Tübingen de_DE
dc.contributor.author Czerner, Frank de_DE
dc.date.accessioned 2000-02-09 de_DE
dc.date.accessioned 2014-03-17T11:22:01Z
dc.date.available 2000-02-09 de_DE
dc.date.available 2014-03-17T11:22:01Z
dc.date.issued 2000 de_DE
dc.identifier.other 083859128 de_DE
dc.identifier.uri http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-957 de_DE
dc.identifier.uri http://hdl.handle.net/10900/43676
dc.description.abstract Im Unterschied zur Erwachsenenkriminalität ist die Justitiabilität abweichenden Verhaltens auf dem Gebiet der Kinder- und Jugenddelinquenz durch weitaus mehr offene Fragen hinsichtlich des (außer-)gerichtlichen Vorgehens geprägt, weil bei Minderjährigen infolge ihrer fehlenden oder nur bedingten Strafmündigkeit nicht auf das vergleichsweise starre Sanktionsinstrument des Erwachsenenstrafrechts zurückgegriffen werden darf. Daraus resultiert ein wesentlich umfangreicheres Rechtsfolgenspektrum, das neben dem Jugendstrafrecht (wenn es zur Anwendung gelangt) die gesamte Palette unterschiedlicher Reaktionsformen aus dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) und aus dem Familienrecht bietet. Obwohl die hiermit zusammenhängenden Fragen im Rahmen der universitären Ausbildung nur sehr knapp angesprochen werden, sind in der Praxis zahlreiche Probleme zu klären, wenn Kinder oder Jugendliche 'auf frischer Tat ertappt' worden sind. Anders als im Erwachsenenstrafrecht trifft hierbei der entstehende staatliche Reaktionsanspruch nicht nur auf den jeweiligen Minderjährigen, sondern er sieht sich auch zugleich mit dem elterlichen Erziehungsrecht konfrontiert, mit dem er sich auseinander zu setzen hat, um eine pädagogisch sinnvolle Lösung zu erzielen. Der Besonderheit Rechnung tragend, dass vor allem junge Menschen staatlicher Hilfe bedürfen, hat das Jugendhilferecht jedoch nicht nur auf kriminelles Verhalten zu reagieren, sondern es hat als Repräsentant des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes ebenso dafür zu sorgen, dass das Kindeswohl gewahrt wird, wenn der Minderjährige von den Eltern oder von anderen Personen seines Umfeldes in eine Gefahrensituation gebracht wird. Von besonderem Interesse sind hierbei die gegenseitigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rechtsbeziehungen in der Triade 'Kind - Eltern - Staat'. de_DE
dc.language.iso de de_DE
dc.publisher Universität Tübingen de_DE
dc.rights ubt-nopod de_DE
dc.rights.uri http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ubt-nopod.php?la=de de_DE
dc.rights.uri http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ubt-nopod.php?la=en en
dc.subject.classification Einstweilige Unterbringung , Freiheitsentziehung , Heimunterbringung , Jugendhilferecht , Jugendstrafrecht de_DE
dc.subject.ddc 340 de_DE
dc.subject.other Elterliches Erziehungsrecht , Garantenpflicht , Grundrechte , Jugendamt , Selbstbestimmungsrecht des Kindes de_DE
dc.title 'Minderjährige hinter Schloß und Riegel?' : Freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen, insbesondere nach § 42 SGB VIII , § 1631 b BGB und den §§ 71, 72 JGG de_DE
dc.type Book de_DE
dc.date.updated 2010-04-08 de_DE
utue.publikation.fachbereich Sonstige de_DE
utue.publikation.fakultaet 3 Juristische Fakultät de_DE
dcterms.DCMIType Text de_DE
utue.publikation.typ book de_DE
utue.opus.id 95 de_DE

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