Inhaltszusammenfassung:
Der „Reformeuphorie“ im Hinblick auf die gesellschaftsverändernd konzipierte Einbeziehung der Sozialwissenschaften in das Strafrecht folgen heute, „10 Jahre danach“, Resignation und Abstinenz der Sozialwissenschaften und - wie es scheint - Triumphieren der Jurisprudenz. Dies könnte zu einer vorschnellen Liquidierung damaliger Begründungsinhalte führen. Demgegenüber ist - mit aller Vorsicht - zu konstatieren, daß sozialwissenschaftliche Elemente inzwischen zumindest ansatzweise von einigen Strafjuristen nicht nur alibihaft nachgefragt werden, sondern im labilen Feld der Ambivalenz von kollektiven Strafbedürfnissen und resozialisierender Realitätsaufdeckung einen Stellenwert bereits erlangt haben. Beispiele für solche gemeinsam mikroskopischen und nur mit viel Geduld zu fördernden Inte- grations(fort)s diritte sind die soziologische und psychologische Reflexion von außerrechtlichen, „informellen“ Entscheidungsdeterminanten und die Substantiierung von Rechtsfolgeprogrammen.