Inhaltszusammenfassung:
Um die zwischen Soziologie und strafrechtlicher Praxis bestehenden Unterschiede in der Wahrnehmung von Kriminalität deutlich zu machen, werden drei Annahmen erörtert. 1. Die Verantwortlichkeitsannahme: Die strafrechtliche Praxis muss an dieser Annahme festhalten, weil sie Handeln beurteilen muss. Die Soziologie unterstellt, dass Handeln Dispositionen des Handelnden folgt, die diesem nicht ve1fügbar sind. 2. Die Annahme des Unterschieds von kriminellem und normalem Handeln: Die Behauptung dieses Unterschieds legitimiert die strafrechtliche Praxis fundamental. Die Soziologie versteht Kriminalität als sozial strukturell und subkulturell normal oder als zugeschrieben. Sie bestreitet deswegen die Existenz dieses Unterschieds. 3. Die Annahme, es gehe beim instanzlichen Umgang mit Kriminalität um deren Bekämpfung: Die strafrechtliche Praxis geht von dieser Annahme aus. Die Soziologie bestreitet sie mit interaktionstheoretischen und funktionalistischen Argumenten. Die implizite soziologische Kritik an der strafrechtlichen Praxis ist begrenzt. Sie stellt die Notwendigkeit institutionalisierter Normen nicht in Frage.