Rechtswegerschöpfung im Bereich der katholischen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und ihre Verfassungskontrolle

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URI: http://hdl.handle.net/10900/131683
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-1316830
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-73041
Dokumentart: PhDThesis
Date: 2022-09-09
Language: German
Faculty: 3 Juristische Fakultät
Department: Rechtswissenschaft
Advisor: Reichold, Hermann (Prof. Dr.)
Day of Oral Examination: 2022-07-27
DDC Classifikation: 340 - Law
License: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften besitzen die verfassungsgemäß garantierte Rechtsetzungsbefugnis für ein eigenes kollektives Arbeitsrecht. Sie schaffen dabei ein eigenes kirchliches Recht, das ohne normative Wirkung im weltichen Bereich Anerkennung findet. Auch für diesen Bereich gelten die Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 137 Abs. 3 WRV). Diese ergeben sich vor allem aus dem Berufsgrundrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Der Staat hat die Justizgewährungspflicht für alle Rechtsnormen, die in den staatlichen Bereich hineinragen. Dabei gilt es, das mit Verfassungsrang versehene Selbstverwaltungsrecht der Kirchen zu beachten. Die dazu erforderliche Abwägung hat anhand der in Betracht kommenden Streitgegenstände zu erfolgen. Entscheidend ist, ob die Wirkung der Maßnahme im innerkirchlichen Bereich bleibt. In einem solchen Fall kommt eine staatsgerichtliche Kontrolle nicht in Betracht, soweit nicht ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot geltend gemacht wird. Zuständig für die Kontrolle sind die staatlichen Arbeitsgerichte (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG), die aber den Vorrang der kirchlichen Gerichtsbarkeit zu beachten haben. Die Kontrolle ist auf den behaupteten Verstoß beschränkt. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem staatlichen Gericht mangels Zuständigkeit verwehrt. Sofern das staatliche Gericht einen Verstoß bejaht, hebt es die Entscheidung des kirchlichen Gerichts auf. Eine Zurückverweisung ist nicht möglich, da es sich um verschiedene Rechtsordnungen handelt. Es ist Sache der Parteien einen Fortsetzungsantrag beim kirchlichen Gericht zu stellen.

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